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Was ist Ihre Reitanlage wert?
Vier Fragen, etwa vier Minuten. Sie erhalten eine begründete Einschätzung von einem zertifizierten Sachverständigen — keine Zahl aus einem Rechner.
Drei Verfahren, drei Zahlen
Bei einer Reitanlage führen Sachwert, Ertragswert und Vergleichswert zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Welcher davon am Markt trägt, hängt davon ab, wer die Anlage kauft: ein Betreiber rechnet anders als eine Familie mit eigenen Pferden.
Was wir prüfen
- Substanz von Halle, Stallungen und Wohnhaus
- Böden, Drainage und Bewässerung der Plätze
- Eigenland gegenüber Pachtflächen
- Genehmigungslage nach § 35 BauGB
- Belegung, Einstellpreise und Vertragslaufzeiten
- Erweiterungs- und Umnutzungsmöglichkeiten
Um welche Art von Anlage geht es?
Die Art der Anlage entscheidet, nach welchem Verfahren bewertet wird.
Die Eckdaten Ihrer Anlage
Schätzungen genügen. Eine Adresse brauchen wir an dieser Stelle nicht.
Was ist der Anlass?
Das bestimmt, wie schnell und wie diskret vorgegangen wird.
Wohin dürfen wir die Einschätzung senden?
Sie erhalten zuerst eine E-Mail zur Bestätigung. Erst danach melden wir uns.
Sie erhalten zuerst eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Ohne diese Bestätigung melden wir uns nicht — das schreibt das Datenschutzrecht so vor.
Fast geschafft
Wir haben Ihnen eine E-Mail geschickt. Bitte bestätigen Sie darin den Link — erst danach dürfen wir Ihnen antworten. Schauen Sie notfalls im Spam-Ordner nach.
Vor der Bewertung
Diese Fragen kommen immer
Das hängt davon ab, welches Verfahren angewendet wird — und genau darin liegt die Falle. Bei einer Anlage mit Pensionsbetrieb führt das Ertragswertverfahren zu einem anderen Ergebnis als das Sachwertverfahren, das nur Gebäude und Grundstück betrachtet. Ein privat genutzter Hof wird wieder anders bewertet. Wer nur eine Zahl nennt, ohne das Verfahren zu benennen, rät. Wir ermitteln alle in Frage kommenden Werte und erklären Ihnen, welcher am Markt trägt.
Es ist der wichtigste einzelne Punkt. Nach § 35 BauGB sind Bauten im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Fällt die Privilegierung weg — etwa weil der Betrieb aufgegeben wird oder die Pferdehaltung als gewerblich eingestuft wird — kann eine Nutzungsänderung erforderlich werden. Käufer und deren Banken prüfen das. Wir klären die Genehmigungslage, bevor das erste Exposé herausgeht.
Pensionspferdehaltung gilt nur dann als Landwirtschaft, wenn das Futter überwiegend auf eigenen Flächen erzeugt wird. Reine Boxenvermietung ohne ausreichende Futtergrundlage ist Gewerbe. Das hat Folgen für Baurecht, Steuern und den Kreis möglicher Käufer. Wer diesen Punkt erst im Notartermin klärt, verliert den Käufer.
Bestehende Einstellverträge gehen nicht automatisch auf den Käufer über — anders als bei Wohnraummietverträgen greift § 566 BGB hier nicht ohne Weiteres. Für einen Käufer, der den Betrieb fortführen will, sind die Verträge aber der eigentliche Wert. Sie gehören sauber aufbereitet in die Unterlagen, nicht in eine Fußnote.
Für die Wohngebäude auf der Anlage ja. § 87 GEG verpflichtet dazu, die Pflichtangaben bereits in der Anzeige zu nennen — Ausweisart, Energiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse. Fehlen sie, droht ein Bußgeld. Stallungen und Hallen sind in der Regel nicht betroffen. Bei französischen Objekten tritt der DPE an diese Stelle.
Was Kunden sagen
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